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Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht obliegt den Sorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern. Sie wird beim Abschluss eines Betreuungsvertrages an den Träger bzw. die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson übertragen, und zwar nur für die Dauer der vereinbarten Betreuungszeit. Die Aufsichtspflicht endet dann, wenn das Kind beim Abholen wieder in die Aufsicht seiner Eltern übergeben wird.

Die Sorgeberechtigten können auch erklären, dass ihr Kind den Heimweg allein zurücklegen könne und nicht abgeholt werde. Das Personal bzw. die Tagespflegeperson darf diese Entscheidung nur dann nicht akzeptieren, wenn nach deren Einschätzung das Kind auf dem Heimweg in eine hilflose Lage oder gar in Lebensgefahr geraten könne.

Das Ausmaß der gebotenen Aufsicht ist vom Alter, der Person und dem Charakter des Kindes, der Art der Tätigkeit, den gerade verfolgten pädagogischen Zielen, der jeweiligen Situation, den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenheiten, der Gruppengröße und ähnlichen Faktoren abhängig. Die pädagogischen Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen müssen also nicht ständig jedes Kind im Auge haben und sein Verhalten kontrollieren. Kinder können sich also z.B. durchaus für eine begrenzte Zeit alleine oder in einer Kleingruppe in einem Raum aufhalten, in dem kein Erwachsener ist, wenn sie nach Einschätzung der Fachkraft bzw. Tagespflegeperson dazu fähig sind. Alles, was pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann, ist in der Regel keine Aufsichtspflichtverletzung.

Laut dem Bundesgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung, ob der Aufsichtspflicht nachgekommen wird, entscheidend, was "verständige" Eltern, Fachkräfte oder Tagespflegepersonen "nach vernünftigen Anforderungen" unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind oder des Kindes selbst zu verhindern. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht sind also von den jeweils gegebenen Umständen abhängig.

Veröffentlicht: 2016-05-12 09:22:42 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor: